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KAUFRECHT


Das Kaufrecht nimmt einen großen Raum im alltäglichen Geschäftsverkehr ein, da es Privatpersonen und Firmen regelmäßig betrifft.

Das Kaufrecht befasst sich mit dem Zustandekommen und der Abwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen und Immobilien.

Jeder von uns kommt nahezu täglich mit dem Kaufrecht in Berührung. Wir schließen ständig entweder mündliche oder schriftliche Kaufverträge ab.

Das Bürgerliche Gesetzbuch befasst sich daher umfassend mit dem Vertragsrecht rund um das Kaufrecht und um Kaufverträge.

Der Kaufvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag. Der Verkäufer verpflichtet sich darin, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug, den Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (vgl. § 433 BGB).

Jeder von uns kommt nahezu täglich mit dem Kaufrecht in Berührung. Wir schließen ständig entweder mündliche oder schriftliche Kaufverträge ab.

Ob im Supermarkt, an der Tankstelle oder im Internet, immer spielen die Vorschriften des Kaufrechts die entscheidende Rolle.

Sie haben:

  • einen Pkw erworben, welcher nach einer gewissen Laufzeit, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, Mängel aufweist. Der Verkäufer weigert sich die Mängel zu beheben

  • eine Eigentumswohnung erworben. Nach Ihrem Einzug stellen Sie fest, dass der Verkäufer diverse Mängel (z.B. Schimmel) arglistig verschwiegen hat

  • bei Ebay Ihre alte Digitalkamera zu einem guten Preis verkauft. Der Höchstbietende hat es sich aber anders überlegt und überweist den Kaufpreis nicht

  • bei einem Onlineshop günstig ein Notebook erworben und Vorkasse geleistet. Das Notebook wird aber nicht geliefert. Der Verkäufer ist nicht erreichbar und reagiert nicht auf Ihre Emails

  • in einem Elektrofachhandel eine neue Spielkonsole erworben. Bereits nach 6 Monaten ist die Spielkonsole defekt. Der Verkäufer erklärt Ihnen, dass eine Reparatur nicht von der Gewährleistung gedeckt sei, da nach 6 Monaten der Käufer beweisen muss, dass der Fehler bereits bei der Übergabe vorlag

  • einen gebrauchten Pkw gekauft, wobei im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Bei einem Werkstattbesuch stellt sich heraus, dass der Wagen einen Unfallvorschaden aufweist.

Welche Rechte habe ich tatsächlich und wie übe ich diese Rechte taktisch zu meinem Vorteil aus?

Die meisten Menschen versuchen zunächst die Sache selbst mit dem Verkäufer oder Käufer zu klären.

Der Gegner wird mündlich oder schriftlich aufgefordert seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen.

Dabei werden oftmals Rechte ausgeübt, ohne genau zu wissen, welche Auswirkungen diese letztendlich haben können.

Beispiel:

Der Käufer eines gebrauchten Pkw`s merkt nach einigen Wochen, dass sich die Gänge nicht richtig einlegen lassen.

Eine unabhängige Werkstatt stellt einen Getriebeschaden fest. Nach mehreren erfolglosen Nacherfüllungsversuchen des Verkäufers ist der Getriebeschaden nicht behoben. Der Käufer mindert daraufhin schriftlich gegenüber dem Verkäufer den Kaufpreis um 2.000 EUR. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden.

Nach kurzer Zeit möchte der Käufer das Fahrzeug doch lieber zurückgeben. Nun ist es aber zu spät.

Die bereits ausgeübte Minderung schließt das Rücktrittsrecht des Käufers aus.

Der Käufer hat nunmehr nur die Möglichkeit das Getriebe auf eigene Kosten reparieren zu lassen oder das Fahrzeug mit Getriebeschaden weiter zu verkaufen.

Derartige Fehler sind schnell passiert und sind in vielen Fällen nicht mehr rückgängig zu machen.

Wir raten Ihnen daher folgendes

Wenn es Probleme mit einem Kaufvertrag gibt, ist es sinnvoll sich rechtlichen Rat einzuholen. Wichtig ist dabei auch, nicht zu viel Zeit „ins Land“ gehen zu lassen, da das Gesetz Fristen vorschreibt, welche bei Überschreitung zu Ihrem Nachteil gereichen können.

Aus diesem Grund sollten Sie nicht lange zögern und sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl rechtlich beraten lassen. Bereits nach einer mündlichen Erstberatung sehen Sie klarer, was Ihre Rechtsstellung anbelangt, so dass Sie dementsprechend selbstbewusst dem Gegner gegenübertreten können.

Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an

Wir beraten, unterstützen und vertreten Sie in alle vertragliche Belange.

Tel: +49(0) 711 993261-10

Email: mail@fragkos.de